Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte. Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A.___, Beschwerdeführer, gegen Untersuchungsamt Uznach,