{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-383-AK_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11659&type=1563347022&cHash=88896233e08fcf3c8e4750f961d6805f", "Checksum": "819672f89fd3d001187ae3886caff844"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.383-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:18:43", "Checksum": "ccaf480d36a30ce40a1a58f477e8f5c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK\nRegeste:\nArt. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte.\n\n6.-Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rechtsvertretung, wobei\neine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer\ninbegriffen) angemessen erscheint.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 6 der\nEinstellungsverfügung\nvom 6. September 2022 […] werden aufgehoben.\n\n2. Der Staat hat die Kosten des Strafverfahrens […] im Betrag von Fr. 1'105.80 zu\ntragen.\n\n3. Die Angelegenheit wird zur Festlegung einer Entschädigung an das\nUntersuchungsamt\nUznach zurückgewiesen.\n\n4. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr).\n\n5. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}