{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-383-AK_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11659&type=1563347022&cHash=88896233e08fcf3c8e4750f961d6805f", "Checksum": "819672f89fd3d001187ae3886caff844"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.383-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:18:43", "Checksum": "ccaf480d36a30ce40a1a58f477e8f5c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK\nRegeste:\nArt. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte.\n\nc)Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den\nBeschwerdeführer nicht erfüllt. Eine solche stellt vielmehr eine verfassungs- und\nkonventionsrechtlich verpönte Verdachtsstrafe dar und ist mit Art. 32 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Ziff. 2 EMRK nicht vereinbar. Die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6. September 2022 ist daher aufzuheben und die Verfahrenskosten von Fr. 1'105.80\n(Entscheidgebühr Fr. 250.– sowie ein Drittel der entstandenen Auslagen, das heisst\nFr. 855.80) sind dem Staat aufzuerlegen. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer\neinen Anspruch auf Entschädigung seines Rechtsvertreters aus dem Strafverfahren\nhat.\n\n4.- a)Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das\nVerfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch\nauf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer\nVerfahrensrechte. Unter die Aufwendungen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO fallen die\nKosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts angesichts der\ntatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Gemäss Art. 429\nAbs. 2 Satz 1 StPO muss die Strafbehörde den Entschädigungsanspruch von Amtes\nwegen prüfen. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie im Sinne des\nUntersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des\nEntschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat.\nSie hat aber die Parteien dazu mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss\nArt. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.\nDie beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht. Fordert die Behörde die\nbeschuldigte Person auf, ihre Ansprüche zu beziffern und reagiert diese nicht, kann\ngemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (impliziten) Verzicht\nauf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3, 144 IV 207\nE. 1.3.1; BGer 6B_975/2021 vom 7. September 2022 E. 2.3.2).\n\nb)Soweit die Vorinstanz das Absehen von einer Entschädigung mit der Kostenauflage\nan den Beschwerdeführer begründet, ist dies mit Blick auf die vorstehenden\nErwägungen hinfällig. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz von einem Verzicht auf eine\nEntschädigung ausgehen durfte, da dieser nicht auf die Parteimitteilung vom\n12. August 2022 reagierte.\n\nDer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schrieb der Vorinstanz am 23. November\n2021 unter anderem, dass seinem Mandanten kostenpflichtiger Aufwand entstanden\nsei. Dafür habe \"wohl\" der Staat aufzukommen. Beziffert oder näher substantiiert\nwurde der Aufwand nicht. Am 12. August 2022 kündigte die Vorinstanz den Parteien\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Absicht an, das Strafverfahren einzustellen und die Verfahrenskosten hälftig den\nBeschuldigten aufzuerlegen. Die angesetzte Frist für Anträge oder sonstige\nStellungnahmen von zehn Tagen verstrich ungenutzt. Eine explizite Aufforderung zur\nBegründung und Bezifferung einer allfälligen Entschädigung gab es nicht.\nEntsprechend kann dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter auch keine\nVerletzung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer allfälligen Entschädigungspflicht\nvorgeworfen werden. Es wäre ein Leichtes und diente der Transparenz, wenn in der\nParteimitteilung darauf hingewiesen würde, dass allfällige Entschädigungsansprüche\ninnert einer bestimmten Frist zu beziffern seien und bei unbenutztem Ablauf der Frist\nvon einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen würde. Somit kann\nnicht von einem Verzicht ausgegangen werden und dem Beschwerdeführer ist eine\nEntschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese Entschädigung zu sein hat, hat nicht die\nAnklagekammer als Beschwerdeinstanz, sondern die Vorinstanz festzulegen, da\nansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Zu berücksichtigen ist\nauch, dass die Vorinstanz besser abschätzen kann, wie hoch der sachgerechte\nAufwand des Verteidigers im Untersuchungsverfahren war.\n\nc)Die Beschwerde ist damit in auch in diesem Punkt gutzuheissen.\n\n5.-Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 4 und 6 der\nEinstellungsverfügung vom 6. September 2022 sind aufzuheben. Die Kosten für das\nStrafverfahren von Fr. 1'105.80 hat der Staat zu tragen. Für die Festlegung einer\nangemessenen Entschädigung für das Strafverfahren wird die Sache an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n"}