{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-383-AK_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11659&type=1563347022&cHash=88896233e08fcf3c8e4750f961d6805f", "Checksum": "819672f89fd3d001187ae3886caff844"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.383-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:18:43", "Checksum": "ccaf480d36a30ce40a1a58f477e8f5c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK\nRegeste:\nArt. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte.\n\nungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen\nRechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren\nveranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_997/2020 vom\n18. November 2021 E. 1.2, 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 6.3, 6B_1172/2016\nvom 29. August 2017 = Pra 107 (2018) Nr. 10 E. 1.3; BSK StPO-Domeisen, Art. 426\nN 37 m.w.H.). Vorausgesetzt wird somit ein unter rechtlichen Gesichtspunkten und\nnicht lediglich unter moralischen oder ethischen Gesichtspunkten vorwerfbares\nVerhalten (BGer 6B_783/2007 vom 12. August 2008 E. 2.1 m.w.H.). Die Überbindung\nder Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des\nVerfahrens soll aber Ausnahmecharakter haben und daher nur in Frage kommen, wenn\nes sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt.\nVoraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf\nunbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt (BGer 6B_492/2017\nvom 31. Januar 2019 E.2.2.1, 1P.18/ 2007 vom 30. Juli 2007 E. 3.3.3 m.w.H., BSK\nStPO-Domeisen, Art. 426 N 34).\n\nEine Kostenauflage wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auch auf\nArt. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner\nPersönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der\nVerletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung,\nwenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates\noder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Vom\nGesetzeswortlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein\nRechtfertigungsgrund besteht. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob eine\nPersönlichkeitsverletzung und ein Rechtfertigungsgrund vorliegen (BGer 6B_1172/2016\nvom 29. August 2017 = Pra 107 (2018) Nr. 10 E. 1.3, 6B_241/2015 vom 26. Januar\n2016 E. 1.3.1, 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 3.1, 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014\nE. 1.2). Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zum physischen\nSchutzbereich von Art. 28 ZGB (BSK ZGB I-Meili, 7. Aufl., Art. 28 N 17).\n\nb)Die Vorinstanz geht in ihrer Einstellungsverfügung davon aus, dass basierend auf den\nAussagen der befragten Personen erstellt sei, dass der Beschwerdeführer fahrlässig\nund in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt habe. Zum Sachverhalt polizeilich\neinvernommen wurden C.___, D.___, A.___ und E.__. C.___ sagte zusammengefasst\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naus, dass der Beschwerdeführer versucht habe, mit einem Stück Karton das Feuer zu\nentfachen. Nachher hätten sie es mit einem Fön probiert. Der Beschwerdeführer habe\ndann nach einem \"Grillanzünder\" gefragt und er habe gesagt, er habe einen solchen im\nAuto und hole ihn. Als er wieder beim Grill gewesen sei, habe er gesehen, dass neue\nKohle nachgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, er solle jetzt\ndraufspritzen. Dies habe er getan und plötzlich sei eine Flamme gekommen und er sei\nerschrocken. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er nicht von oben, sondern von\nder Seite reinspritzen müsse. Dies habe ihn verwirrt und nachher habe es eine zweite\nFlamme gegeben. Danach hätten die Haare von E.___ zu brennen begonnen. D.___,\nder Grossvater der Ehefrau von C.___, bestätigte die Angaben von C.___ im\nWesentlichen. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Einvernahme keine\nAussagen. Die Privatklägerin gab an, dass ihr Mann gesagt habe, \"Pass auf, das ist\ngefährlich!\". C.___ habe den Alkohol in der Hand gehabt. Sie habe gesehen, dass ihr\nSohn mit Freunden komme und habe ihn weggeschickt. Auch sie habe sich entfernt.\nDann habe sie sich nochmals umgedreht und Feuer im Gesicht gehabt. Ihrer Meinung\nnach trage C.___ die Schuld am Unfall.\n\nVor dem Hintergrund dieser Aussagen kann – entgegen der Vorinstanz – nicht von\nunbestrittenen oder klar nachgewiesen Umständen ausgegangen werden, welche für\nein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdeführers sprechen. Zwar\näussern sich C.___ und D.___ dahingehend, dass der Beschwerdeführer C.___\nangewiesen habe, den Brennsprit in den Grill zu spritzen; dem steht aber die Aussage\nvon E.___ gegenüber, welche einzig C.___ einen Schuldvorwurf macht und angibt, der\nBeschwerdeführer habe noch gesagt, man solle aufpassen, es sei gefährlich. Hinzu\nkommt, dass sich der Beschwerdeführer selbst gar nicht geäussert hat. Im Weiteren\nwurden im Strafverfahren aufgrund der Desinteresseerklärungen der Privatklägerin im\nHinblick auf einen Verfahrensabschluss nicht alle üblichen und notwendigen\nUntersuchungshandlungen vorgenommen. So fanden etwa keine\nKonfrontationseinvernahmen zwischen den Beteiligten statt.\n\n"}