{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-383-AK_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11659&type=1563347022&cHash=88896233e08fcf3c8e4750f961d6805f", "Checksum": "819672f89fd3d001187ae3886caff844"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.383-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. 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Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte.\n\n2.- a)Die Vorinstanz stellte das Strafverfahrens wegen des Verdachts der fahrlässigen\nschweren Körperverletzung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die\nanwaltlich vertretene Privatklägerin E.___ ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt\nhabe. Sodann sei eine Strafuntersuchung weder aus erheblichen privaten noch\nöffentlichen Interessen erforderlich, weshalb sie einzustellen sei. Dies gelte umso mehr,\nals sich die Parteien über die Erledigung der Zivilansprüche geeinigt hätten. Die\nKostenauflage von Fr. 1'105.80 zulasten des Beschwerdeführers rechtfertigt die\nVorinstanz mit dessen Verhalten. Er habe C.___ nach Brennsprit gefragt, um das Feuer\nzu beschleunigen. Daraufhin habe dieser zweimal Brennsprit in die Glut gespritzt,\nwobei beim zweiten Mal eine Stichflamme entstanden sei, welche die Privatklägerin\nverletzt habe. Da bereits beim ersten Mal eine Flamme entstanden sei, hätten der\nBeschwerdeführer und C.___ gewusst bzw. wissen müssen, dass die Glut noch nicht\nvollständig erloschen sei. Somit hätten sie fahrlässig und in zivilrechtlich vorwerfbarer\nWeise gehandelt und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin gemäss\nArt. 28 ZGB in Verbindung mit Art. 41 OR verletzt und das Strafverfahren verursacht.\nEntsprechend seien ihnen die Kosten aufzuerlegen sowie keine Entschädigung und\nGenugtuung auszurichten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb)Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die\nKostenauflage sei eine unzulässige Verdachtsstrafe. Ein Verschulden seinerseits sei\nnicht erstellt. Die Aussagen der drei befragten Personen würden sich diametral\nwidersprechen. Darüber hinaus sei auch noch vieles ungeklärt, so etwa, wie es zum\nBrennspriteinsatz kam, wer mit dem Brandbeschleuniger hantierte, ob es eine erste\nStichflamme gab etc. Entsprechend dürften ihm keine Kosten auferlegt werden.\nHinsichtlich der Nichtzusprechung einer Entschädigung führt der Beschwerdeführer\naus, dass er der Vorinstanz bereits am 23. November 2021 mitgeteilt habe, dass er\neine solche geltend mache. Von einem Verzicht habe die Vorinstanz daher nicht\nausgehen dürfen. Sodann habe die Vorinstanz ihn mit der Parteimitteilung nicht\naufgefordert, den Entschädigungsanspruch zu beziffern, weshalb er dies im\nBeschwerdeverfahren nachhole.\n\n3.- a)Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird\n(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person\nfreigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt\nwerden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).\n\nBei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen\nbeschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches\nVerschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für\nein fehlerhaftes Verhalten, wodurch die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses\nverursacht wurde (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_997/2020 vom 18. November\n2021 E. 1.2, 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020 E. 3.2.2; BSK StPO-Domeisen,\n2. Aufl., Art. 426 N 29 m.w.H.). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des\nVerfahrens verstösst gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1\nBV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des\nKostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht\nbzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK jedoch vereinbar,\neiner nicht verurteilten beschuldigten Person Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich\naus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}