{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-383-AK_2022-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11659&type=1563347022&cHash=88896233e08fcf3c8e4750f961d6805f", "Checksum": "819672f89fd3d001187ae3886caff844"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.383-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.12.2022 AK.2022.383-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 426 StPO (SR 312.0)\r\nEinstellung mit Kostenauferlegung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in Frage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche Verhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. 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Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.383-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 08.12.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 08.12.2022\nArt. 426 StPO (SR 312.0) Einstellung mit Kostenauferlegung. Wird das\nVerfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so\nkönnen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn\nsie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder\ndessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Überbindung\nder Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder\nEinstellung des Verfahrens hat aber Ausnahmecharakter und kommt nur in\nFrage, wenn es sich um einen klaren Verstoss gegen die fragliche\nVerhaltensnorm handelt. Voraussetzung ist daher, dass sich ein solcher\nVorwurf in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder bereits klar\nnachgewiesene Umstände stützt. Dies war vorliegend nicht der Fall, was zur\nGutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des Kostenspruchs führte.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Uznach,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinstellung (Kostenverlegung und Entschädigung)\n\nSachverhalt:\n\nA.-Die Staatsanwaltschaft (Untersuchungsamt Uznach) führte ein Strafverfahren gegen\nA.___ und C.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hintergrund des Strafverfahrens\nwar ein Grillunfall vom 30. Mai 2019. Der Vorwurf lautete im Wesentlichen, sie hätten\nmittels Brennsprit versucht, das Grillfeuer zu beschleunigen; dabei sei eine\nStichflamme entstanden, welche E.___ schwer verletzt habe. Am 9. August 2022\nerklärte E.___ ihr Desinteresse am Strafverfahren. Mit Verfügung vom 6. September\n2022 stellte das Untersuchungsamt Uznach das Strafverfahren gegen A.___ (Ziff. 2)\nund C.___ (Ziff. 1) ein, auferlegte ihnen die Verfahrenskosten von je Fr. 1'105.80 (Ziff. 3\nund 4) und sprach ihnen keine Entschädigung oder Genugtuung zu (Ziff. 5 und 6).\n\nB.-Gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Nichtzusprache einer\nEntschädigung erhob der anwaltlich vertretene A.___ am 16. September 2022\nBeschwerde an die Anklagekammer und stellte folgende Anträge:\n\n1. Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 sei aufzuheben\nund\nstattdessen seien A.___ keine Verfahrenskosten des Strafverfahrens aufzuerlegen.\n\n2. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 sei aufzuheben\nund\nstattdessen sei der Staat zu verpflichten, A.___ angemessen mit Fr. 4'029.38 (inkl.\nBarauslagen und Mehrwertsteuer) für die Wahrung seiner Rechte zu\nentschädigen.\n\n3. Eventualiter seien Ziffer 4 und Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom\n6. September 2022 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAm 22. September bzw. 7. Oktober 2022 reichte die Vorinstanz die Akten ein und am\n12. Oktober 2022 beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der\nBeschwerdeführer liess sich nach der Akteneinsicht nicht mehr vernehmen. Auf die\nAusführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-\nStPO). Der Beschwerdeführer ist trotz der Einstellung im Strafpunkt infolge der\nKostenauflage zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig\nerhoben (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen sind\nerfüllt.\n\n"}