3. Der Staat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr). 4. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). 5. Das Gesuch um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10