Ob er damit auch für das Ermächtigungsverfahren ein formell korrektes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte, kann offenbleiben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass im Ermächtigungsverfahren keine Anwaltskosten entstanden sind, da dieses Verfahren im Nachgang zu einer Strafanzeige von Amtes wegen eingeleitet und durchgeführt wird und der Rechtsvertreter des Anzeigers sich nicht zu äussern brauchte und dies auch nicht getan hat (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2). Die vom Gericht zusätzlich beigezogenen Einvernahmeprotokolle bzw. deren Zustellung an den