b)Der Rechtsvertreter stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenüber der Staatsanwaltschaft, als er die Eröffnung eines Strafverfahrens mit vorangehender Ermächtigung, die Verfolgung und die Bestrafung der Täterschaft verlangte. Ob er damit auch für das Ermächtigungsverfahren ein formell korrektes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte, kann offenbleiben.