136 Abs. 2 lit. a StPO), die Befreiung von Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). a)Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben. Entsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-, Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt abzuschreiben.