4.-Der Anzeiger ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung), als er sich gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatkläger konstituierte und Strafanzeige gegen die beiden Polizisten einreichte. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit.