verletzenden Weise misshandelt worden zu sein (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.4). Im Unterschied zu den Aussagen der Angezeigten lässt sich die Version des Anzeigers zum Geschehen und den festgestellten medizinischen Befunden nicht mit dem IRM-Gutachten in Einklang bringen, weshalb es den Angaben an Glaubwürdigkeit mangelt. Entsprechend ist keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren zu erteilen.