Sodann wurde anlässlich des Turbulenzgeschehens, dessen Auslöser der Anzeiger mit den Schlägen mit einer Vierkant-Eisenstange gegen die Polizisten war, nicht mehr Polizeigewalt als für die Festnahme erforderlich eingesetzt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass der Anzeiger in vertretbarer Weise behauptet habe, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte