"Oben beschriebene Verletzungsbefunde sind Folge einer stumpfen und tangentialschürfenden Gewalteinwirkung. Alle erhobenen Befunde lassen sich widerspruchsfrei dem von D.___ und C.___ in ihren Einvernahmen geschilderten Ereignis zuordnen, (C.___;…Ich kann mich dann wieder erinnern wie ich zusammen mit D.___ die Hände des am Boden, in Bauchlage liegenden Mannes versuchte auf dessen Rücken zu bringen…" D.___: "Daraufhin kam es zu einem Handgemenge zwischen D.___ und dem Unbekannten…Ich versuchte den Unbekannten zu Boden zu führen").