EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.4 = Pra 107 [2018] Nr. 50). Diese Bestimmung verlangt überdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren.