Der angezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines Straftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK StPO-Hagenstein, 2. Aufl., Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Art. 309 N 26 ff.). Es ist grundsätzlich Sache des Anzeigers das Tatgeschehen darzustellen, dessen Verfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er das Tatgeschehen rechtlich qualifiziert.