{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-326-AK_2022-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11641&type=1563347022&cHash=392df98f049a27d1f06f61680b6c01da", "Checksum": "19649ece0b8050ab03638776bb52a593"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.326-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:23:32", "Checksum": "d998df7882999500996dfcc17b9203fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten.\n\n\"Oben beschriebene Verletzungsbefunde sind Folge einer stumpfen und tangentialschürfenden Gewalteinwirkung. Alle erhobenen Befunde lassen sich widerspruchsfrei\ndem von D.___ und C.___ in ihren Einvernahmen geschilderten Ereignis zuordnen,\n(C.___;…Ich kann mich dann wieder erinnern wie ich zusammen mit D.___ die Hände\ndes am Boden, in Bauchlage liegenden Mannes versuchte auf dessen Rücken zu\nbringen…\" D.___: \"Daraufhin kam es zu einem Handgemenge zwischen D.___ und dem\nUnbekannten…Ich versuchte den Unbekannten zu Boden zu führen\").\n\nDie Hautveränderungen am Hinterkopf sind angesichts ihrer Farbe und Form eher als\nältere, jetzt in Abheilung befindliche Hautabschürfungen und weniger als zeitnah zur\nUntersuchung entstandene, auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführende\nHauteinblutungen zu interpretieren. Insofern ergeben sich anhand der\nrechtsmedizinisch erhobenen Befunde in Übereinstimmung mit den klinischen Angaben\nkeine Hinweise auf eine mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Die von\nA.___ in seiner Einvernahme geschilderte Version (\"…Als ich am Boden war, einer von\nihnen kam und schlug mich etwa viermal auf den Kopf…\") lässt sich daher\nmorphologisch nicht belegen.\n\nBei der in den Krankenunterlagen beschriebenen Diagnose eines Schädel-Hirn-\nTraumas Grad I handelt es sich um eine reversible Funktionsstörung des Gehirns im\nSinne einer sogenannten Gehirnerschütterung (Commotio cerebri). Dieses leichtgradige\nSchädel-Hirn-Trauma lässt sich angesichts des umschriebenen Hämatoms an der Stirn\neinem Kopfanprall zuordnen.\"\n\ndd)Gestützt auf das IRM-Gutachten vom 26. Juli 2022 und die weiteren Unterlagen gibt\nes keinerlei hinreichende Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten der beiden\nAngezeigten. Namentlich wurden die angeblichen Schläge gegen den Kopf medizinisch\nnicht bestätigt. Die übrigen Befunde sind die Folgen einer stumpfen und tangentialschürfenden Gewalteinwirkung und mit der von den Angezeigten behaupteten \"Zu-\nBoden-Führung\" ohne weiteres vereinbar. Sodann wurde anlässlich des\nTurbulenzgeschehens, dessen Auslöser der Anzeiger mit den Schlägen mit einer\nVierkant-Eisenstange gegen die Polizisten war, nicht mehr Polizeigewalt als für die\nFestnahme erforderlich eingesetzt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass\nder Anzeiger in vertretbarer Weise behauptet habe, von der Polizei in einer Art. 3 EMRK\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverletzenden Weise misshandelt worden zu sein (BGer 1C_427/2017 vom\n15. Dezember 2017 E. 3.4). Im Unterschied zu den Aussagen der Angezeigten lässt\nsich die Version des Anzeigers zum Geschehen und den festgestellten medizinischen\nBefunden nicht mit dem IRM-Gutachten in Einklang bringen, weshalb es den Angaben\nan Glaubwürdigkeit mangelt. Entsprechend ist keine Ermächtigung zur Eröffnung von\nStrafverfahren zu erteilen.\n\n4.-Der Anzeiger ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher\nRechtsverbeiständung), als er sich gegenüber der Staatsanwaltschaft als Privatkläger\nkonstituierte und Strafanzeige gegen die beiden Polizisten einreichte. Gemäss Art. 136\nAbs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung\nihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die\nPrivatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage\nnicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von\nVorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO), die Befreiung von\nVerfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur\nWahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c).\n\na)Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.\nEntsprechend ist das Gesuch, soweit es um die Befreiung von Vorschuss-,\nSicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten geht, hinfällig geworden und als erledigt\nabzuschreiben.\n\nb)Der Rechtsvertreter stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung\ngegenüber der Staatsanwaltschaft, als er die Eröffnung eines Strafverfahrens mit\nvorangehender Ermächtigung, die Verfolgung und die Bestrafung der Täterschaft\nverlangte. Ob er damit auch für das Ermächtigungsverfahren ein formell korrektes\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellte, kann\noffenbleiben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass im Ermächtigungsverfahren\nkeine Anwaltskosten entstanden sind, da dieses Verfahren im Nachgang zu einer\nStrafanzeige von Amtes wegen eingeleitet und durchgeführt wird und der\nRechtsvertreter des Anzeigers sich nicht zu äussern brauchte und dies auch nicht\ngetan hat (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2). Die vom Gericht\nzusätzlich beigezogenen Einvernahmeprotokolle bzw. deren Zustellung an den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}