{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-326-AK_2022-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11641&type=1563347022&cHash=392df98f049a27d1f06f61680b6c01da", "Checksum": "19649ece0b8050ab03638776bb52a593"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.326-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:23:32", "Checksum": "d998df7882999500996dfcc17b9203fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten.\n\nSoweit sie aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht unbedingt erforderlich ist\n(\"strictement nécessaire\"), beeinträchtigt die Anwendung körperlicher Gewalt durch\nPolizeibeamte die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung\nvon Art. 3 EMRK dar. Leistet die betroffene Person Widerstand oder verhält sie sich\ngewalttätig, ist die Anwendung von Polizeizwang zulässig, sofern die\nVerhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Wenngleich das Vorliegen von Wunden oder\nVerletzungen von besonderer Bedeutung ist, wurde die Anwendbarkeit von Art. 3\nEMRK auch bei Quetschungen oder bei mehreren Beulen an einem Arm bejaht, von\ndenen der Betroffene behauptet hatte, sie seien ihm bei der Festnahme durch\nPolizisten rechtswidrig zugefügt worden (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017\nE. 3.3 = Pra 107 [2018] Nr. 50).\n\nNach der Rechtsprechung muss amtlich wirksam und vertieft untersucht werden, wenn\njemand in vertretbarer Weise (\"de manière défendable\") behauptet, von der Polizei in\neiner Art. 3 EMRK verletzenden Weise misshandelt worden zu sein. Von einer solchen\nAnschuldigung ist auszugehen, wenn nicht von vornherein sicher ausgeschlossen\nwerden kann, dass die Sache sich so zugetragen hat, wie die betroffene Person\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbehauptet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5 und 1.2.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung\ndes EGMR). Die Untersuchung muss zur Ermittlung und Bestrafung der\nVerantwortlichen führen können. Verhielte es sich anders, wäre das Verbot der Folter\nund der unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung – trotz\nseiner grundlegenden Bedeutung – in der Praxis wirkungslos. Art. 3 EMRK weist\ninsoweit einen prozessualen Teilgehalt auf. Der Anspruch auf eine wirksame und\nvertiefte Untersuchung (\"enquête officielle approfondie et effective\") bei vertretbarer\nBehauptung einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ergibt sich ebenso aus dem\nRecht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK (BGer 1C_427/2017 vom\n15. Dezember 2017 E. 3.4 = Pra 107 [2018] Nr. 50). Diese Bestimmung verlangt\nüberdies den wirksamen Zugang des Klägers zum Untersuchungsverfahren.\n\nc)Aus den Akten geht hervor, dass der Anzeiger beim Eintreffen der Rettungskräfte\nbewusstlos war und durch die Ambulanz ins Kantonsspital St. Gallen eingeliefert\nwurde. Dies ist im Übrigen auch nicht bestritten. Die zentrale Notfallaufnahme des\nKantonsspitals St. Gallen stellte ein Schädel-Hirn-Trauma sowie diverse Kontusionen\n(Prellungen) fest. Der forensisch-klinische Untersuch vom 9. Mai 2022 ergab folgende\nBefunde:\n\n– Schmerzangaben beim Abtasten des Schädels,\n\n– Umschriebene Hämatome an Stirn und linker Wange,\n\n– diffuse verteilte, teils fleck-, teils bandförmige, rötliche Hautveränderungen am\nHinterkopf,\n\n– bandförmige, längs der Achselfalte auf der linken Seite verlaufende\nHauteinblutungen\nund\n\n– mehrere, diffuse verteilte, kleinfleckförmige Abschürfungen mit rötlichen\nWundgrund am\nlinken Handrücken sowie am linken Ringfinger und am rechten Daumen.\n\nSodann ergaben die klinischen Untersuchungen folgende Befunde:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n– Schädel-Hirn-Trauma Grad I (Gehirnerschütterung),\n\n– Druckschmerzen am linken Jochbogen und Orbitalboden,\n\n– Prellmarke an Brust und\n\n– Druckschmerzen am Bauch.\n\nd) aa)Es stellt sich die Frage, wie es zu diesen Verletzungen kam. Der Anzeiger gibt an,\ndass er ohnmächtig geworden sei, weil er unter anderem Schläge gegen den Kopf\nerhalten habe.\n\nbb)Aus den Protokollen der Einvernahmen der Angezeigten vom 9. Mai 2022 ergeben\nsich keine Hinweise für den Grund der Ohnmacht und der Gehirnerschütterung. Der\nAngezeigte 1 führte lediglich aus, dass der Anzeiger nach dem unter Einsatz einer\nEisenstange ausführten Angriff zu Boden geführt und arretiert worden sei. Der\nAngezeigte 2 gab an, dass er nicht gesehen habe, wie der Anzeiger zu Boden\ngekommen sei. Er habe einen starken Schlag gegen den linken Arm bekommen und\nhabe danach einen Blackout gehabt. Er könne sich erinnern, dass er versucht habe, mit\ndem Angezeigten 1 die Hände des Anzeigers auf dessen Rücken zu bringen, wobei\ndieser massiven Widerstand geleistet habe. Zu berücksichtigen ist, dass die\nAngezeigten zur Ohnmacht und zu den Verletzungen des Anzeigers nicht konkret\nbefragt wurden. Auch der Stellungnahme des Polizeikommandos vom 24. August 2022\nsowie den übrigen Akten lässt sich dazu nichts Genaues entnehmen.\n\ncc)Die Staatsanwaltschaft beauftragte das Institut für Rechtsmedizin des\nKantonsspitals St. Gallen (IRM), den Gesundheitszustand des Anzeigers abzuklären\nund allfällige Verletzungen festzustellen. Namentlich interessierten die Art, die Schwere,\ndie Auswirkungen sowie die Ursachen im Zusammenhang mit den allfällig\nfestgestellten Verletzungsbefunden. Das IRM führte zum Verletzungsbefund unter\nanderem Folgendes aus:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}