{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-326-AK_2022-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11641&type=1563347022&cHash=392df98f049a27d1f06f61680b6c01da", "Checksum": "19649ece0b8050ab03638776bb52a593"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.326-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:23:32", "Checksum": "d998df7882999500996dfcc17b9203fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 27.10.2022 AK.2022.326-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Eine Person wurde verdächtigt, anlässlich einer Personenkontrolle mit einer Eisenstange auf zwei Polizeibeamte losgegangen zu sein. Sie reichte Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten ein, weil diese sie mit Schlägen, unter anderem gegen den Kopf, traktiert hätten. Keine Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die Polizeibeamten, weil die Angaben der Person nicht mit den medizinischen Befunden übereinstimmten.\n\nDie Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Eröffnung einer\nStrafuntersuchung ist nur möglich, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden\nUnterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei\ngenügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die\nAufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der\nangezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines\nStraftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK\nStPO-Hagenstein, 2. Aufl., Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Art. 309 N 26 ff.).\nEs ist grundsätzlich Sache des Anzeigers das Tatgeschehen darzustellen, dessen\nVerfolgung beantragt wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er das Tatgeschehen\nrechtlich qualifiziert. Vielmehr geht es darum, die Strafbehörde mit der Strafanzeige\nüber das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich und zeitlich konkretisierten\nSachverhalts zu informieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom\n31. Juli 2012 E. 2.2.3, GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1). Eine Ermächtigung wird entsprechend\nnur erteilt, wenn der Anzeiger „ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich\nrelevantes Verhalten“ darzutun vermag. Dabei genügt bereits eine geringe\nWahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die Ermächtigungserteilung auszulösen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(BGer 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 und 2.2, 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015\nE. 2.2).\n\n3.- a)Der Anzeiger wirft den Angezeigten Körperverletzung und Amtsmissbrauch vor.\nSie hätten ihn anlässlich der Verhaftung grundlos und ohne jede Notwendigkeit mit\nSchlägen, unter anderem mehrfach gegen Kopf, traktiert. Er sei nach der Verhaftung\nbewusstlos am Boden gelegen und habe medizinisch betreut werden müssen. Er leide\njetzt noch unter den Folgen des Einsatzes.\n\nb) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder\nals Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen\n(Art. 312 StGB). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die\nMachtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines\nAmtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ausserdem liegt\nAmtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen\nist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (BGer\n6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3 m.w.H.; BSK StGB-Heimgartner, 4. Aufl.,\nArt. 312 N 7; PK StGB Trechsel/Vest, 4. Aufl., Art. 312 N 3, 6). Amtsmissbrauch\nerfordert daher stets den (rechtswidrigen) Einsatz hoheitlichen Zwangs. Der Tatbestand\nerfasst also nicht jede Amtspflichtverletzung (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016\nE. 4.3; Donatsch/ Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,\n5. Aufl., § 120 S. 550 m.w.H.).\n\nbb)Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer\neinen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ\noder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied\nunbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder\ngeisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2);\noder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder\ngeistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird\nwegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an\nKörper oder Gesundheit schädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ncc)Nach Art. 3 EMRK (und Art. 10 Abs. 3 BV) darf niemand der Folter oder\nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\nDamit sind massive Verstösse gegen die Menschenwürde angesprochen, die den\nBetroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied\nzwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein\ngradueller. Ein Anwendungsfall von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine Behandlung ein\nMindestmass an Schwere (\"minimum de gravité\") erreicht (BGer 1C_427/2017 vom\n15. Dezember 2017 E. 3.2 = Pra 107 [2018] Nr. 50; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011\nE. 2.2.5.4 mit Hinweisen). Eine allenfalls für die betroffene Person unangenehme\nBehandlung durch die Polizei genügt nicht (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr.\n16). Ob das Mindestmass erreicht wurde, hängt von den gesamten Umständen des\nFalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und den physischen und\npsychischen Auswirkungen, sowie je nachdem vom Geschlecht, Alter und\nGesundheitszustand des Geschädigten (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 =\nPra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; BGE 134 I\n221 E. 3.2.1 = Pra 98 [2009] Nr. 16).\n\n"}