{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-319-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11661&type=1563347022&cHash=9b568a6c80db39bfe6820c1c9aba5da6", "Checksum": "ccc999123d0836359e17f460fb347614"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.319-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0)\r\nAnrechnung der gemeinnützigen Arbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der Bewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen Person ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die Stundenrapporte unzutreffend sein sollten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:22:45", "Checksum": "2d88664690fe9577876356e6b3a9d6c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK\nRegeste:\nArt. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0)\r\nAnrechnung der gemeinnützigen Arbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der Bewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen Person ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die Stundenrapporte unzutreffend sein sollten.\n\nc)Wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen, wird die restliche Freiheitsstrafe im\nNormalvollzug oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der\nHalbgefangenschaft vollzogen oder die offene Geldstrafe oder Busse vollstreckt (Art.\n79a Abs. 6 StGB; Art. 29 Abs. 5 StPV). Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit\nentsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag\nErsatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen (Art. 79a Abs. 4 StGB).\n\n3.- a)Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Widerruf des Vollzugs der\nFreiheitsstrafe in Form der gemeinnützigen Arbeit zu Recht nicht. Damit braucht auf die\nVoraussetzungen für einen Widerruf des Strafvollzugs in Form der gemeinnützigen\nArbeit an sich nicht weiter eingegangen zu werden. Abgesehen davon war das\nVorgehen der Vorinstanz korrekt (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 82\nAbs. 4 StPO).\n\nb)Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Höhe der anzurechnenden, geleisteten\nStunden. Er macht geltend, dass gemäss der Kontrolle mit seiner Kontaktperson\n\"M.__\" ca. 28 Stunden im Rapport nicht deklariert gewesen seien. Dies sei noch zu der\nZeit gewesen, als er gearbeitet habe. Ob im Nachhinein die 28 Stunden von der X.__\ngemeldet worden seien, wisse er nicht. Er habe erfolglos versucht, \"M.__\" zu erreichen,\num dies mit ihr zu besprechen und allfällige Dokumente erhältlich zu machen. Er würde\ndie Stunden gerne zuerst mit der X.__ besprechen, bevor es zum Entscheid komme.\n\nc)Der Stundenrapport der X.__ vom Februar 2022 weist eine Leistung von 26,5 Stunden\ngemeinnütziger Arbeit aus. Für die Monate März 2022 wurden 21 Stunden, April 2022\n15 Stunden und Mai 2022 38,5 Stunden [richtig: 37,5 Stunden] verzeichnet. Dies ergibt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nein Total von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden]. Eine solche Zusammenstellung fehlt\nin der angefochtenen Verfügung.\n\nBei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz den\nBeschwerdeführer unter anderem auf die Anrechnung von 101 Stunden hin. Daraufhin\nmeldete er sich am 19. Juni 2022 per E-Mail und teilte mit, dass er in der Woche vom\n\n2.-8. Mai 2022 seines Wissens 8 Stunden erfüllt habe, und ersuchte um erneute\nPrüfung des Stundenrapports. Der Beschwerdeführer weiss somit seit spätestens dem\n19. Juni 2022, dass 101 Stunden angerechnet werden sollen. Er hat weder damals\nnoch bis heute eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der X.__\nbzw. der für ihn verantwortlichen Person (\"M.__\") ein- oder nachgereicht, wonach\nzusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die\nAufschriebe fehlerhaft wären. Ebenso teilte er nicht mit, ob er die Stundenanzahl nach\nder Beschwerdeerhebung noch mit der X.__ besprechen konnte, so wie er dies in der\nBeschwerde ausführte, und zu welchem Resultat ein solches, allfälliges Gespräch\ngeführt habe. Objektive Anhaltspunkte, wonach 28 Stunden zu wenig rapportiert\nworden sein sollten, bestehen nicht. Mit der blossen, nicht weiter belegten Behauptung\ndes Beschwerdeführers, mehr Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, liegen\nkeine Zweifel an der Richtigkeit der Rapporte der X.__ vor. Es ist daher nicht zu\nbeanstanden, dass die Vorinstanz auf diese abgestellt hat.\n\nd)Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vorinstanzliche Widerruf des\nVollzugs der Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit weder angefochten,\nnoch zu beanstanden ist. Die Anrechnung von 101 Stunden [richtig: 100 Stunden],\nentsprechend 25 Tagen Freiheitsstrafe, erweist sich als zutreffend. Die Beschwerde ist\ndaher abzuweisen.\n\n4.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu\nbezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}