{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-11-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-319-AK_2022-11-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11661&type=1563347022&cHash=9b568a6c80db39bfe6820c1c9aba5da6", "Checksum": "ccc999123d0836359e17f460fb347614"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.319-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0)\r\nAnrechnung der gemeinnützigen Arbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der Bewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen Person ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die Stundenrapporte unzutreffend sein sollten."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:22:45", "Checksum": "2d88664690fe9577876356e6b3a9d6c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 02.11.2022 AK.2022.319-AK\nRegeste:\nArt. 79a Abs. 4 und Abs. 6 StGB (SR 311.0)\r\nAnrechnung der gemeinnützigen Arbeit an die Freiheitsstrafe im Normalvollzug nach Widerruf der Bewilligung. Nachdem dem Beschwerdeführer bis zur Beurteilung der Beschwerde weder eine entsprechende Bestätigung oder anderweitige Belege der gemeinnützigen Institution bzw. der für ihn verantwortlichen Person ein- oder nachgereicht hat, wonach zusätzliche, bis jetzt nicht berücksichtigte Stunden geleistet worden bzw. die Aufschriebe fehlerhaft wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, wonach die Stundenrapporte unzutreffend sein sollten.\n\nC.-Am 5. August 2022 wandte sich A.__ an die Anklagekammer und machte geltend,\ndass er nicht einverstanden sei, dass \"nur\" 101 Stunden angerechnet würden. Seines\nWissens müsste er mehr als 101 Stunden in der X.__ geleistet haben. Der Präsident der\nAnklagekammer wies am 10. August 2022 die Eingabe des Beschwerdeführers zur\nVerbesserung zurück, wobei dieser zu begründen hatte, weshalb er der Meinung sei,\nmehr als 101 Stunden gemeinnützige Arbeit geleistet zu haben, und um die fehlende\nUnterschrift zu ergänzen. Am 23. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine\nverbesserte Eingabe ein. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte am\n29. August 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur\nBegründung auf die angefochtene Verfügung und die Vollzugsakten. Die\nStaatsanwaltschaft beantragte am 5. September 2022 die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde. Die Stellungnahmen wurden den Verfahrensbeteiligten am 30. August\nund 7. September 2022 zugestellt. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- a)Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des\nSicherheits- und Justizdepartementes zum Strafvollzug (Art. 55 Abs. 3 EG-StPO). Auf\ndas Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich die Art. 379 ff. StPO sachgemäss\nangewendet (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der\nBeschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in\nVerbindung mit Art. 382 Abs. 1 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 55 Abs. 4 EG-StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 StPO;\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., N 2062). Die angefochtene\nVerfügung ist im Rahmen des Beschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der\nvom Beschwerdeführer in konkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und\nRügen zu überprüfen.\n\n2.-Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine Geldstrafe oder Busse\nkann in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist,\ndass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (vgl. Art. 79a Abs. 1 StGB).\nDas kantonale Recht sieht in Art. 21b Abs. 1 StPV (sGS 962.11) weitere Kriterien für die\nVollzugsform der gemeinnützigen Arbeit vor.\n\na)Der Widerruf der Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit wird in Art. 79a Abs. 6 StGB\ngeregelt. Danach wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der\nHalbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt, soweit\nder Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der\nVollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet.\nNach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass ein Abbruch\ngrundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn zuvor die zuständige Behörde bereits auf\nGrund eines Fehlverhaltens eine Mahnung erlassen und der arbeitsleistenden Person in\neiner Verfügung angedroht hat, dass ein weiterer Verstoss gegen die Bedingungen\noder Auflagen zu einem Abbruch mit Umwandlung führen werde. Mit anderen Worten\nerscheint eine Umwandlung grundsätzlich nur nach erneutem Fehlverhalten und nach\neiner erfolgten Mahnung als zulässig (BSK StGB I-Brägger, Art. 79a N 54).\n\nb)Auch im kantonalen Recht findet sich eine Regelung zum Widerruf der Bewilligung\nder gemeinnützigen Arbeit. Nach Art. 29 Abs. 1 StPV widerruft das Sicherheits- und\nJustizdepartement die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit, wenn die verurteilte\nPerson auf die Weiterführung verzichtet (lit. a), die Bewilligungsvoraussetzungen bei\nVollzugsbeginn oder während der Arbeitsleistung nicht mehr erfüllt sind (lit. abis), die\nverurteilte Person den Einsatzplan mit der Institution trotz Mahnung nicht einhält (lit. b)\noder die verurteilte Person die festgelegten Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung\nnicht einhält (lit. c). Auf die Mahnung nach Art. 29 Abs. 1 lit. b und c StPV kann bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDringlichkeit oder aus anderen wichtigen Gründen verzichtet werden, namentlich wenn\nder ordnungsgemässe Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist oder aufgrund des\nVerhaltens der verurteilten Person ein ordentlicher Abschluss des Vollzugs der\ngemeinnützigen Arbeit nicht erwartet werden kann (Art. 29 Abs. 3 StPV). Wird gegen\ndie verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der\ngemeinnützigen Arbeit unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden\n(Art. 29 Abs. 4 StPV).\n\n"}