{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-312-AK_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11647&type=1563347022&cHash=fa7f9f777183b5c3091ac4d52fa7403a", "Checksum": "5457a7e8b8bd718ddfa20a698af2ff5d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.312-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0); Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-Profil-Gesetz (SR 363) \r\nErmächtigungsverfahren. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes nach einem Einbruchdiebstahl wurde ein DNA-Profil einer tatortberechtigten Person ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen. DNA-Profile von tatortberechtigten Personen dürfen nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden. Ein weitergehendes Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3 b/cc und dd). 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Ein weitergehendes Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3 b/cc und dd). Damit kann ein Amtsmissbrauch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (E. 3 b/ee).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndd)Ein DNA-Profil von einer tatortberechtigten Person (deren Spuren von Täterspuren\nunterschieden werden müssen) darf folglich nicht in das DNA-Profil-\nInformationssystem aufgenommen werden. Die DNA-Analyse ist eine\nZwangsmassnahme. Bei der Analyse wird das DNA-Profil erstellt, welches mit der\nDNA-Datenbank abgeglichen oder darin gespeichert werden kann (BSK StPO-Fricker/\nMaeder, Art. 255 N 1 und 3). Aufgrund vorstehender Ausführungen bestehen vorliegend\nAnzeichen dafür, dass eine DNA-Spur von einem oder mehreren Behördenmitgliedern\noder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons, in Ausübung hoheitlicher Gewalt,\nunrechtmässig in das DNA-Profil-Informationssystem eingebracht wurde. Zudem liegen\nHinweise dafür vor, dass diese Handlung als Zwangsmassnahme qualifiziert werden\nkönnte. Es wird eine unbekannte Täterschaft beschuldigt. Insofern wäre im Rahmen\nder Strafuntersuchung die Täterschaft zu ermitteln und zu prüfen, ob der objektive und\nvor allem auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.\n\nee)Vor diesem Hintergrund bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das\nVorliegen eines Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Es gibt in mehrfacher\nHinsicht weiteren Abklärungsbedarf und es finden sich auch entsprechende\nAbklärungsmöglichkeiten. Diese Abklärungen sind im Rahmen eines Strafverfahrens\nvorzunehmen, weshalb die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nUnbekannt zu erteilen ist. Ergeben sich anlässlich dieses Strafverfahrens Hinweise auf\nkonkrete Personen, ist hinsichtlich jener ein erneutes Ermächtigungsgesuch bei der\nAnklagekammer einzureichen, andernfalls wird die Staatsanwaltschaft das\nStrafverfahren gegen Unbekannt einzustellen haben.\n\n4.-Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten beziehungsweise\nBehördenmitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt\nwird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die vom\nAnzeiger erhobenen, strafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und\nsorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen im Zusammenhang mit diesem\nErmächtigungsverfahren, d.h. einem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137 IV 269),\ngetätigten Angaben gelten die Regeln über die Beweismittel und deren Verwertbarkeit\ngemäss Art. 139 ff. StPO.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.-Im Ermächtigungsverfahren sind praxisgemäss weder amtliche Kosten zu erheben\nnoch Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Unbekannt wird\nim Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Einlesen einer DNA-Spur ins DNA-\nProfil\nInformationssystem erteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}