{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-312-AK_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11647&type=1563347022&cHash=fa7f9f777183b5c3091ac4d52fa7403a", "Checksum": "5457a7e8b8bd718ddfa20a698af2ff5d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.312-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0); Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-Profil-Gesetz (SR 363) \r\nErmächtigungsverfahren. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes nach einem Einbruchdiebstahl wurde ein DNA-Profil einer tatortberechtigten Person ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen. DNA-Profile von tatortberechtigten Personen dürfen nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden. Ein weitergehendes Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3 b/cc und dd). 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Ein weitergehendes Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3 b/cc und dd). Damit kann ein Amtsmissbrauch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (E. 3 b/ee).\n\naufgezwungen werden, genügen, wenn der Machthaber keine weitergehenden Ziele\n(wie Schutz der Gesellschaft, Beweismittelsicherung etc.) verfolgt, die\nZwangsanwendung insofern nicht als Mittel zum Zweck erachtet wird (Frey/Omlin,\na.a.O., S. 85).\n\nb) aa)Am 13. Juli 2022 zeigte der verfahrensleitende Richter am Kreisgericht an, dass\ndie DNA-Spur Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) X.___, welche A.___ zuzuordnen sei,\nunrechtmässig ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen worden sei, respektive\ndie Strafverfolgungsbehörden dafür hätten sorgen müssen, dass dies nicht geschehe.\nDie entsprechende Spur sei von A.___, der tatortberechtigten Person, entnommen\nworden. Dieser habe der Polizei am 8. Mai 2021 einen Einbruchdiebstahl an seinem\nWohnort in D.___ gemeldet. Dabei habe die Polizei unter anderem die Spur PCN X.___\nab dem äusseren Rahmen und der Glasscheibe der beschädigten Sitzplatztüre\nerhoben. Später habe sich gezeigt, dass diese Spur A.___ zuzuordnen sei. Zwecks\nUnterscheidung der tatortberechtigten DNA von der täterischen DNA habe der\nKriminaltechnische Dienst von A.___ zudem gestützt auf Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO\nrespektive Art. 3 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz einen Wangenschleimhautabstrich\nabgenommen. In der Folge hätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, die\nSpur ab dem Wangenschleimhautabstrich mit den übrigen am Tatort erhobenen\nSpuren abzugleichen und insbesondere festzustellen, dass die Spur PCN X.___ von\nA.___ stamme. Ob ein solch lokaler Vergleich erfolgt sei, ergebe sich aus den Akten\nnicht. Auf jeden Fall hätte die Spur PCN X.___ gemäss Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-Profil-\nGesetz nicht ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen werden dürfen respektive\nhätte es an den Strafverfolgungsbehörden gelegen, dafür zu sorgen, dass dies nicht\ngeschehe. Die Eintragung ins DNA-Profil könne als Nachteil gemäss Art. 312 StGB\nqualifiziert werden. Aus den Verfahrensakten gegen A.___ gehe nicht hervor, wer die\nEintragung schliesslich zu verantworten habe, und ob dies im Wissen um die\nUnzulässigkeit der Eintragung von Spuren tatortberechtigter Personen erfolgt sei.\n\nbb)Im Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2022 wurde ausgeführt,\ndass die Spur PCN X.___, welche im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl an\nder […]strasse in D.___ ab dem äusseren Rahmen und der Glasscheibe der\nbeschädigten Sitzplatztüre erhoben worden sei, A.___ als tatortberechtigter Person\nzuzuordnen gewesen sei. Zwecks Unterscheidung der tatortberechtigten DNA von der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntäterischen DNA sei von A.___ am 8. Mai 2021 zudem einen\nWangenschleimhautabstrich genommen worden. Die Spur PCN X.___ sei\nanschliessend ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen worden. Aus dem\nEntscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 29. Juni 2022 ergibt sich weiter, dass am\n10. Mai 2021 neben einem Waldweg in der Nähe der […]strasse in D.___ ein\nReisekoffer gefunden worden sei, worin sich mutmasslich 2,9 kg Marihuana, verpackt\nin 15 Plastiksäcke, befunden hätten. Der Spur ab der Aussenkante eines\nVakuumbeutels mit den mutmasslichen Betäubungsmitteln sei durch die Polizei die\nPCN Y.___ zugeordnet und ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen worden.\nDies habe schliesslich eine Übereinstimmung mit der Spur PCN X.___ ergeben.\nGestützt auf diese Übereinstimmung hätten die Strafverfolgungsbehörden einen\nhinreichenden Tatverdacht gegen A.___ hinsichtlich einer Widerhandlung gegen das\nBetäubungsmittelgesetz erkannt.\n\ncc)Gemäss Art. 255 StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von\nTatortberechtigten eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, soweit es\nnotwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der\nbeschuldigten Person zu unterscheiden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 3\nAbs. 1 lit. b Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren\nund zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz;\nSR 363]). Ein effektiver Grundrechtsschutz und auch die Unschuldsvermutung fordern\nallerdings eine restriktivere Aufnahme und eine begrenzte Bearbeitungsdauer. Die\nDNA-Profile von tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren\nunterschieden werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz), dürfen nicht in\ndas DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden (Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-\nProfil-Gesetz; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im\nStrafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom\n8. November 2000, in: BBl 2001 29 ff.). Das weitergehende Einlesen eines Profils einer\nanderen Person im Sinne von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in\neinem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generieren könnte, wäre\ndemnach ein unzulässiger Ausforschungsbeweis (BSK StPO-Fricker/Maeder, 2. Aufl.,\nArt. 255 N 14).\n\n"}