{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-312-AK_2022-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11647&type=1563347022&cHash=fa7f9f777183b5c3091ac4d52fa7403a", "Checksum": "5457a7e8b8bd718ddfa20a698af2ff5d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.312-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.09.2022 AK.2022.312-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0); Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 4 lit. b DNA-Profil-Gesetz (SR 363) \r\nErmächtigungsverfahren. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes nach einem Einbruchdiebstahl wurde ein DNA-Profil einer tatortberechtigten Person ins DNA-Profil-Informationssystem eingelesen. DNA-Profile von tatortberechtigten Personen dürfen nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen werden. Ein weitergehendes Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3 b/cc und dd). 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Ein weitergehendes Einlesen eines Profils einer anderen Person im Sinn von Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO in die Datenbank, welches in einem Delikt mit unbekannter Täterschaft einen \"cold hit\" generiert, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (E. 3 b/cc und dd). Damit kann ein Amtsmissbrauch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden (E. 3 b/ee).\n\nb)Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht, es sei eine\nStraftat begangen worden, voraus (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Eröffnung einer\nStrafuntersuchung ist nur möglich, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden\nUnterlagen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei\ngenügt grundsätzlich ein Anfangsverdacht. Eine vage Vermutung reicht für die\nAufnahme von Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen allerdings nicht aus. Der\nangezeigte Sachverhalt muss Anhaltspunkte enthalten, welche die Verwirklichung eines\nStraftatbestands sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen (BSK\nStPO-Hagenstein, 2. Aufl., Art. 302 N 25; BSK StPO-Omlin, 2. Aufl., Art. 309 N 26 ff.).\nEs ist grundsätzlich Sache des Anzeigers, das Tatgeschehen darzustellen, das verfolgt\nwerden soll, ohne dass er dieses rechtlich qualifizieren muss. Vielmehr geht es darum,\ndie Strafbehörde mit der Strafanzeige über das Bestehen eines bestimmten, inhaltlich\nund zeitlich konkretisierten Sachverhalts zu informieren (vgl. GVP 2012 Nr. 68 E. 3.1;\nUrteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_316/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.2.3). Eine\nErmächtigung wird entsprechend nur erteilt, wenn der Anzeiger \"ein Mindestmass an\nHinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten\" darzutun vermag. Dabei genügt\nbereits eine geringe Wahrscheinlichkeit für strafbares Verhalten, um die\nErmächtigungserteilung auszulösen (BGer 1C_438/2014 vom 19. März 2015 E. 2.1 und\n2.2, 1C_107/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2.2).\n\n3.- a) aa)Des Amtsmissbrauchs macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde\noder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen\n(Art. 312 StGB). Nicht der Missbrauch des Amts, sondern derjenige der Amtsgewalt\nbeziehungsweise der Machtbefugnisse ist tatbestandsmässig (BSK StGB-Heimgartner,\n4. Aufl., Art. 312 N 6). Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMachtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines\nAmtes hoheitliche Verfügungen trifft oder (auf andere Art) Zwang ausübt, wo dies nicht\ngeschehen dürfte. Ausserdem liegt Amtsmissbrauch vor, wenn der Einsatz des\nMachtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang\njedoch überschritten wurde (BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 20210 E. 2.3\nm.w.H.; BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 7; PK StGB-Trechsel/Vest 2021, Art. 312\nN 3, N 6). Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen,\ndie ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner\nPflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und\nMassnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner\nhoheitlichen Gewalt trifft (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3 m.w.H.). Auf der\nanderen Seite liegt ein Missbrauch der Amtsgewalt dann vor, wenn der Beamte kraft\nseines Amts Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte; d.h. die Machtbefugnisse,\ndie ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet (Frey/Omlin, Amtsmissbrauch – die\nOhnmacht der Mächtigen, in: AJP 2005, S. 84). In objektiver Hinsicht liegt ein\nAmtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne\ndass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist\nsomit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Die\nUnrechtmässigkeit des Einsatzes der Amtsgewalt kann auch darin liegen, dass der\nAmtsträger mit Zwang verbundene Verfügungen, Anordnungen oder Massnahmen zu\nsachfremdem Zweck beziehungsweise aus unsachlichen Beweggründen trifft. Der\nkeinen amtlichen Zweck verfolgende, in amtlicher Machtstellung ausgeübte, sinn- und\nzwecklose Zwang ist ebenfalls als zweckentfremdeter Einsatz der Amtsgewalt zu\nqualifizieren (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 8 ff. m.w.H.).\n\nbb)In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht.\nZudem muss der Amtsträger in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,\nder auch unrechtmässig sein muss (BSK StGB-Heimgartner, Art. 312 N 22 f.). Die Art\ndes Vor- resp. Nachteils ist nicht genauer definiert und kann deshalb auch nichtmonetärer Natur sein. Durch den Wortlaut gedeckt sind damit hinsichtlich des\nNachteils bereits durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachte Nachteile,\nsofern ein solcher Nachteil zum Selbstzweck zugefügt wird. Die im Missbrauch der\nAmtsgewalt inhärenten Unbequemlichkeiten, welche dem Gewaltunterworfenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}