{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-194-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11649&type=1563347022&cHash=50975a6849419afb47a422bbda9b0420", "Checksum": "1daf9a42bf7fc5afe13ab29286f2313b"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.194-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nIn dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:32:12", "Checksum": "76573d43fd4cff9d41e6e1cb8a9a2509", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK\nRegeste:\nArt. 319 StPO (SR 312.0)\r\nIn dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das\nBeschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der\nStaatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St.\nGallen).\n\n4. Die Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.– wird der Beschwerdeführerin\nzurückerstattet\n(einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen\nStrasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}