{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-194-AK_2022-08-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11649&type=1563347022&cHash=50975a6849419afb47a422bbda9b0420", "Checksum": "1daf9a42bf7fc5afe13ab29286f2313b"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.194-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nIn dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:32:12", "Checksum": "76573d43fd4cff9d41e6e1cb8a9a2509", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 18.08.2022 AK.2022.194-AK\nRegeste:\nArt. 319 StPO (SR 312.0)\r\nIn dubio pro duriore. Ein Hund biss A.___ ins Gesicht und verletzte sie schwer. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Hundehalterin zu Unrecht ein, weil es sich nicht um einen Fall mit klarer Sach- und Rechtslage handelt. Namentlich beschrieben die am Vorfall beteiligten Personen das Verhalten des Hundes vor dem Biss unterschiedlich. Rechtlich stellt sich zudem die nicht einfache Frage, welcher Sorgfaltsmassstab anzuwenden ist.\n\n2.- a)Die Vorinstanz begründet die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen\ndamit, dass der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen\nwerden könne, welche für die fahrlässige Begehung des Tatbestands vorausgesetzt\nwäre. Die Beschwerdegegnerin habe den Hund beim Vorfall vom 2. April 2021 an der\nkurzen Leine nahe bei sich gehabt. Im Weiteren hätten weder die Beschwerdeführerin\nnoch die Beschwerdegegnerin damit gerechnet, dass der Hund beissen könnte. Die\nReaktion des Tiers sei für beide völlig überraschend gekommen. Es sei davon\nauszugehen, dass der Hund aufgrund der Berührung erschrocken sei und so reagiert\nhabe. Dies habe die Beschwerdegegnerin nicht voraussehen und auch nicht verhindern\nkönnen, da sie den Hund bereits an der kurzen Leine bei sich gehalten habe. Konkrete\nHinweise, dass der Hund bedrohlich gewesen sei, seien nicht belegt. Auch wenn der\nHund etwas nervös gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Angriff\nauf einen Menschen rechnen müssen, weil er noch nie jemanden gebissen habe. Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse der Hundebesitzer keine präventiven\nSchutzvorkehrungen treffen, wenn ein Hund noch nie jemanden gebissen habe.\n\nb)Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zusammengefasst vor, dass die\nVorinstanz mit ihrer Einstellungsverfügung den Grundsatz \"in dubio pro duriore\"\nverletzt habe. Es liege in verschiedener Hinsicht eine unklare Beweislage vor. So\nbestünden verschiedene Aussagen zur Position der Anwesenden und des Hundes im\nZeitpunkt des Vorfalls sowie auch hinsichtlich des Verhaltens des Hundes kurz vor dem\nBiss ins Gesicht der Beschwerdeführerin. Bei einer solchen unklaren Beweislage sei es\nnicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweise zu würdigen; dies sei Aufgabe des\nSachgerichts.\n\n3.- a) aa)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des\nVerfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein\nStraftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand\nunanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden\nkönnen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher\nVorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\nbb)Entscheidend für die Einstellung eines Strafverfahrens ist, ob der Verdacht gegen\ndie beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch zu erwarten\nist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder eine Anklageerhebung hat\ndie Staatsanwaltschaft demnach eine Prognose zum Ausgang eines allfälligen\nGerichtsverfahrens zu stellen. Eine Einstellung kann und muss immer dann erfolgen,\nwenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere\nErgebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint. Das Verfahren kann in diesem\nSinn nur dann eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass\ndas Sachgericht entweder von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein\noder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung\nvon vornherein ausgeschlossen erscheint (Oberholzer, Grundzüge des\nStrafprozessrechts, N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319\nN 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).\n\ncc)Die Einstellung eines Strafverfahrens setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten\nden objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Im\nschweizerischen Strafprozessrecht gilt der Grundsatz \"in dubio pro duriore\". Danach\ndarf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw.\noffensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Bestehen lediglich\nZweifel, ob das Sachgericht an der Schuld zweifeln könnte, hat eine Anklage und\ngerichtliche Beurteilung zu erfolgen, sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt\nwerden kann (BGE 137 IV 219 E. 7.1; vgl. auch BGE 138 IV 86 = Pra 101 [2012] Nr. 114\nE. 4.1.1; Oberholzer, a.a.O., N 1839). Insbesondere in Fällen gemäss Art. 319 Abs. 1\nlit. d StPO darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig\nist (Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, Art. 319 N 24 m.w.H.). Führt bereits\neine vorläufige Beurteilung zum Ergebnis, dass sowohl Freispruch als auch Verurteilung\nals mögliche Varianten eines sachrichterlichen Entscheids in Betracht kommen, ist\nAnklage zu erheben (GVP 2002 Nr. 97; Oberholzer, a.a.O., N 1840).\n\ndd)Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO). Die\nRechtserheblichkeit der abzuklärenden Tatsachen ergibt sich aus den der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Straftaten. Zu diesen Tatsachen zählen\ninsbesondere die Fragen nach der Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}