6.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Sie werden mit der Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– verrechnet. Zufolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten.