d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Todeseintritt von C.__ sel. fehlt. Die Vorinstanz hat daher das Strafverfahren gegen Unbekannt richtigerweise eingestellt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.