{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-165-AK_2022-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11643&type=1563347022&cHash=51ef2c1bd65d30298d094f47ef2015f9", "Checksum": "a53fd37f92fab58a87b1107c90dc5f1f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.165-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 TSchG (SR 455.0)\r\nHundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:34:09", "Checksum": "534e48ce11f42ed9b786c7f738a16b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK\nRegeste:\nArt. 28 TSchG (SR 455.0)\r\nHundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden.\n\nb)Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdegegner ist bereits deshalb keine\nEntschädigung zuzusprechen, weil er nicht obsiegt.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Nichtanhandnahmeverfügung des\nKantonalen\nUntersuchungsamts vom 26. April 2022 wird aufgehoben.\n\n2. Der Staat trägt die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.–.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}