{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-165-AK_2022-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11643&type=1563347022&cHash=51ef2c1bd65d30298d094f47ef2015f9", "Checksum": "a53fd37f92fab58a87b1107c90dc5f1f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.165-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 TSchG (SR 455.0)\r\nHundehaltung in einer Transportbox. 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Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden.\n\nBoxen- und Zwingerhaltung definiert die Verordnung Mindestmasse für die Gehege\n(Art. 72 Abs. 4 TSchV in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 10). Bei Schäferhunden,\nwelche ein Gewicht von ca. 30 bis 40 kg erreichen, muss die Box eine Höhe von 2 m\nsowie eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen (Anhang 1 Tabelle 10). Sodann ist bei der\nBoxen- und Zwingerhaltung für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine\nRückzugsmöglichkeit vorgeschrieben. Auf die Rückzugsmöglichkeit kann in\nbegründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, verzichtet werden\n(Art. 72 Abs. 4bis TschV).\n\nd)Anlässlich der Vorsprache vom 24. Februar 2022 zur Mittagszeit sahen die\nMitarbeiterinnen des Beschwerdeführers durch ein Fenster neben der Haustüre, dass\nder Hund des Beschwerdegegners in eine Transportbox gesperrt war.\n\nBei der Kontrolle wurde einerseits ein Foto, worauf die Box in der Küche zu sehen ist,\nsowie eine Tonaufnahme erstellt, worauf unter anderem zu hören ist, wie der\nBeschwerdegegner auf den Hund in der Box angesprochen wird. Ob dieses Vorgehen\nder Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers korrekt war, ist in diesem Verfahren nicht\nzu prüfen. Die Vorinstanz geht von rechtswidrig erlangten Beweisen aus, weil das\nEinverständnis des Beschwerdegegners nicht vorgelegen habe und es nur um einen\nÜbertretungstatbestand gehe. Die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen kann\ndeshalb offengelassen werden, weil die Mitarbeiterinnen die Transportbox selber\ngesehen haben und davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse in\nder Lage sind, eine Transportbox für Hunde auf eine gewisse Distanz erkennen und\nderen Ausmass ungefähr abschätzen zu können.\n\nDer Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März\n2022 an, dass die Transportbox beim Küchenfenster zur Terrasse stehe. Die genaue\nAbmessung der Box kenne er nicht, aber sie sei recht gross und passe nicht ins Auto.\nDer Hund sei jeweils in der Nacht von 00.00 Uhr bis ca. 07.00 Uhr in der Box. In dieser\nZeitspanne sei die Türe jeweils zu, weil er sonst alles kaputt machen würde. Der Hund\nsei zudem während des Kochens und Essens in der Transportbox; ansonsten würde er\nalles wegessen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Einwand der Vorinstanz, wonach es sich hier nur um eine punktuelle, nicht\nvollständig durchgeführte Kontrolle gehandelt habe, weshalb nicht auf eine allgemein\nunsachgemässe Hundehaltung geschlossen werden könne, ist in zweierlei Hinsicht zu\nrelativieren. Zunächst wurde die Hundehaltung des Beschwerdegegners bereits früher\nmehrfach beanstandet, und zwar in einem solchen Ausmass, dass letztlich ein\nHundehalteverbot resultierte. Daran hält er sich jedoch nicht. Im Weiteren kann\naufgrund der Angaben des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass\nsich der Schäferhund während mehr als sieben Stunden pro Tag in der\nabgeschlossenen Transportbox aufhält. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um\nBoxenhaltung handelt, stellt sich auf jeden Fall die Frage, ob dies eine artgerechte\nHaltung darstellt. Eine Verletzung allgemeiner Tierschutzvorschriften scheint somit\nnicht zum vornherein ausgeschlossen. So schreibt Art. 8 Abs. 1 TSchV etwa vor, dass\nStandplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht\nzu Verletzungen führen und die Tiere artgerecht stehen, sich hinlegen, ruhen und\naufstehen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine solche Box für den Transport\nvorgesehen ist. Darauf weist im Übrigen auch das Bundesamt für\nLebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in seiner Fachinformation Tierschutz\n\"Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden\" hin und hält fest, dass Hunde nicht in\ndie Transportbox eingesperrt werden dürfen. Würden Transportboxen als Rückzugsort\nangeboten, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt worden sein, war\nhier aber nicht geschehen ist. Das Verschlussgitter ist jeweils unbestrittenermassen zu,\nwenn sich der Hund in der Nacht und während dem Kochen und Essen in der Box\nbefindet. Insoweit dient ihm die Box während diesen Zeiten gerade nicht als\nRückzugsort, den er jederzeit wieder verlassen kann.\n\n4.-Insgesamt sind die rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen noch nicht erschöpft.\nInsbesondere kann nicht gesagt werden, dass ein strafbares Verhalten zum vornherein\nauszuschliessen ist. Entsprechend sind Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit\ngegeben. Beispielsweise können die beiden Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers\nbefragt werden. Im Weiteren könnte auch die Transportbox anlässlich eines\nAugenscheins inspiziert werden. Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen und die\nangefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Erteilung konkreter\nWeisungen an die Vorinstanz ist hingegen nicht erforderlich.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.- a)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen.\nAngemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23\nGKV).\n\n"}