{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-165-AK_2022-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11643&type=1563347022&cHash=51ef2c1bd65d30298d094f47ef2015f9", "Checksum": "a53fd37f92fab58a87b1107c90dc5f1f"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.165-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 TSchG (SR 455.0)\r\nHundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:34:09", "Checksum": "534e48ce11f42ed9b786c7f738a16b6a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 04.08.2022 AK.2022.165-AK\nRegeste:\nArt. 28 TSchG (SR 455.0)\r\nHundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in einer Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein strafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess und Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFeststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur\nEröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine\nstrafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte und\nVermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible\nTatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer begangenen\nStraftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_560/2014 vom 3 November 2014\nE. 2.4.1 m.w.H.).\n\n3.- a)Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass\nder fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der\nBeschwerdegegner halte seinen Hund B.___, einen deutschen Schäferhund, im Haus,\nwo er sich frei bewegen könne. Die Hundebox in der Küche diene tagsüber als\nRückzugsort. Beim Kochen und Essen sowie während der Nacht von ca. 00.00 Uhr bis\n07.00 Uhr werde B.___ jeweils in der Box untergebracht. Die exakten Masse der\nHundebox seien nicht bekannt. Aufgrund der Unterbringung von B.___ in der Box\nwährend dem Kochen und Essen sowie der nächtlichen Schlafenszeit allein könne\nnoch nicht von einer Boxenhaltung ausgegangen werden. Weiter sei B.___ gemäss\ntierärztlichem Zeugnis vom 25. März 2022 gesund und in einem guten\nErnährungszustand. Es würden zu wenig Anhaltspunkte für ein strafrechtliches\nVerhalten vorliegen.\n\nb)Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Hund nicht\nnur vorübergehend, sondern dauerhaft, das heisse regelmässig (jeden Tag), und\nwährend einer längeren Zeitspanne (mindestens sieben Stunden am Stück) in der zu\nkleinen Transportbox untergebracht werde. Entsprechend könne ohne weiteres von\neiner zumindest teilweisen Boxenhaltung im Sinn von Art. 72 Abs. 4 TSchV\nausgegangen werden. Sodann habe die Vorinstanz in einem anderen Fall erkannt, dass\ndie Unterbringung eines Tiers in einem Fahrzeug während der Nacht als \"Haltung\" zu\nqualifizieren sei (ST.2021.38511). Auch in weiteren Fällen habe die Vorinstanz\ndafürgehalten, dass eine stundenweise Unterbringung eines Hundes in einer zu kleinen\nBox nicht erlaubt sei (ST.2022.971, ST.2021.8238). In anderen Kantonen seien\nebenfalls zahlreiche Strafbefehle erlassen worden im Zusammenhang mit einer\nstundenweisen Unterbringung von Hunden in zu kleinen Boxen, wie etwa der\nStrafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten STA4 ST.2020.2821 vom\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n17. Dezember 2020 (im Internet abrufbar unter: https//www.tierimrecht.org/de/\ntierschutzfaelle/detail/119025/).\n\nHinsichtlich der Grösse der Box führt der Beschwerdeführer aus, es sei zwar richtig,\ndass die genauen Masse der fraglichen Box nicht bekannt seien, jedoch sei auf dem\nFoto P1050842 eindeutig und von blossem Auge erkennbar, dass sie niemals den\nMindestanforderungen gemäss Anhang 1 Tabelle 10 Ziffer 1 und 12 TSchV von 2 m\nHöhe und 8 m2 Grundfläche entspreche. Sodann seien Transportboxen nicht zur\nHaltung, sondern für den Transport gedacht. Selbst wenn solche Transportboxen als\nRückzugsort angeboten würden, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft\nentfernt werden.\n\nSchliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es gar keine Rolle spiele, ob eine\nsogenannte \"Haltung\" vorliege. Unbestritten sei, dass der Schäferrüde B.___ jede\nNacht sieben Stunden in einer Box verbringe. Die Unterbringung in einer Transportbox\nmit einer geschätzten Grundfläche von maximal 1 m2 und einer Höhe von maximal\n70 cm sei weder arttypisch noch artgerecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 TSchV und Art. 10 Abs. 1\nTSchV sowie den Anhangen 1-3 TSchV).\n\nc)Der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz macht sich unter anderem strafbar,\nwer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). Wer Tiere\nhält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen\nnotwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft\ngewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tierschutzverordnung konkretisiert dies in den\nAllgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 3 ff. Zu den Unterkünften und Gehegen wird\nin Art. 7 Abs. 2 TSchV ausgeführt, dass diese so gebaut und eingerichtet und so\ngeräumig sein müssen, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können. Eine ähnliche\nRegelung gibt es in Art. 8 Abs. 1 TSchV für Standplätze, Boxen und\nAnbindevorrichtungen (\"…müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen\nführen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.\").\n\nIn Art. 68 ff. TSchV werden die Vorgaben für die Haltung von Haushunden präzisiert.\nZur Unterkunft und zum Boden bestimmt Art. 72 TSchV unter anderem, dass Hunden\ngeeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen muss (Art. 72 Abs. 2 TSchV). Bei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}