{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-146-AK_2022-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11645&type=1563347022&cHash=b0a3c8118ed9b56a825987e10772d2c6", "Checksum": "d1ec81bd46b1a3de16cc5980dc29c1b9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.146-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101 StPO (SR 312.0)\r\nAkteneinsichtsrecht nach einer Fusion. Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht. Dies wurde verneint, weil die Rechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:37:00", "Checksum": "b68eaaaea4a8fe1a5aaccf8a408e1348", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK\nRegeste:\nArt. 101 StPO (SR 312.0)\r\nAkteneinsichtsrecht nach einer Fusion. Der Rechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige erstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden Strafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht. Dies wurde verneint, weil die Rechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist.\n\nAus dem unverschuldeten Wegfall der Stellung als Privatklägerin und der Absicht,\nZivilansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer allenfalls durchsetzen zu wollen,\nkann auf der anderen Seite aber auch nicht abgeleitet werden, dass sich eine\nGleichbehandlung mit der Privatklägerschaft aufdränge. Dies widerspräche in dieser\nallgemeinen Form der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 140 IV 162). Das\nInteresse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht erscheint deshalb nur dann als\nschutzwürdig, wenn sie darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom\n14. Juni 2019 E. 3.6). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n\nbb) Weder im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021 noch in der Stellungnahme\nvom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sie zwingend auf\ndas Akteneinsichtsrecht angewiesen sei. Allein der Hinweis auf eine mögliche\nDurchsetzung einer Zivilforderung genügt – abgesehen davon, dass dieses Vorbringen\nzu wenig substantiiert ist – aus verschiedenen Gründen nicht. So wurde etwa ein\nzwingendes Angewiesensein auf die Akteneinsicht im Strafverfahren in einem Fall\nverneint, in welchem privatrechtliche Regelungen (z.B. Art. 697 OR) ein Einsichts- und\nAuskunftsrecht einräumten (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6). Die\nBeschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, dass sie keine Möglichkeit habe, die\nAkteneinsicht über den zivilrechtlichen Weg zu erwirken. Hinzu kommt, dass sie\ninsbesondere mit der Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 samt Beweismitteln 1 bis\n41 zahlreiche Unterlagen eingereicht hat. Diese Akten stellen einen wichtigen\nBestandteil der Strafakten dar. Namentlich wurden damit die Strafbehörden detailliert\nüber die angeblichen unautorisierten […]transaktionen des Beschwerdeführers\norientiert. Die eingereichten Akten sind Kopien, weshalb davon auszugehen ist, dass\nsie als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG zufolge Universalsukzession (Art. 22 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 3 FusG) ebenfalls im Besitz dieser Unterlagen ist. Folglich besteht\ndiesbezüglich kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht. Dasselbe gilt für\ndie weiteren von der X.___ AG bzw. deren Vertreter eingereichten Unterlagen im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrafverfahren. Inwiefern in das Aktendossier zur Person (P, \"Persönlich\"), welches\nregelmässig besonders schützenswerte Personendaten enthält (vgl. z.B. Art. 3 lit. c\nDSG), oder die Korrespondenzdossiers der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nund der Privatklägerschaft mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen möglichen\nZivilprozess zwingend Einsicht genommen werden können muss, ist nicht ersichtlich\nund wird auch nicht substanziert dargetan; dasselbe gilt für die weiteren Akten, wie\nnamentlich die Einvernahmeprotokolle, weitere Sachverhaltsakten und den noch nicht\nrechtskräftigen Strafentscheid. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die vollständigen\nAkten nicht kennt, müsste sie zumindest Aktenkategorien bezeichnen und ausführen,\nweshalb sie diese zwingend einsehen muss.\n\n6.- Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs an einem\nschützenswerten Interesse im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO. Insbesondere ist nicht\ndargetan, dass die Beschwerdegegnerin auf die Akteneinsicht zwingend angewiesen\nist im Hinblick auf eine allfällige zivilprozessuale Geltendmachung einer Forderung\ngegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist demnach zu schützen und die\nangefochtene Verfügung des verfahrensleitenden Kreisrichters vom 5. April 2022\naufzuheben.\n\n7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung,\nwobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat\nkeinen Anspruch auf Entschädigung, weil sie mit ihrem Antrag nicht durchdringt.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung der Verfahrensleitung des\nKreisgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 […] wird aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr)\nzu tragen.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu\nentschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen,\nRechnungswesen,\nSt. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}