{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-146-AK_2022-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11645&type=1563347022&cHash=b0a3c8118ed9b56a825987e10772d2c6", "Checksum": "d1ec81bd46b1a3de16cc5980dc29c1b9"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.146-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 101 StPO (SR 312.0)\r\nAkteneinsichtsrecht nach einer Fusion. 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Dies wurde verneint, weil die Rechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist.\n\nd) Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch die Straftat in\nihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt sind die\nRechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt oder zumindest\nmitgeschützt werden sollen. Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des\npersönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger\nder unmittelbar verletzten Person (BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.3.2).\nDie Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die\nBeschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG, welche Anzeigeerstatterin\ngewesen und der Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 StPO\nzugekommen sei, mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht als \"andere\nVerfahrensbeteiligte\" gemäss Art. 105 StPO gelte.\n\ne) Zusammenfassend kommt der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der\nX.___ AG im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine Parteistellung zu,\nzudem ist sie nur mittelbar geschädigt. Daraus folgt, dass ihr Akteneinsicht nur gewährt\nwerden kann, wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht für Dritte gemäss Art. 101\nAbs. 3 StPO erfüllt sind.\n\n4.- a) Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen\nStrafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes\nschutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht, dass der Dritte ein\nschützenswertes Interesse nur geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben. Auf\nder anderen Seite muss er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht\nhaben; ein schützenswertes Interesse genügt (BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015\nE. 2.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEin wissenschaftliches Interesse macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht\ngeltend. Ein \"anderes schützenswertes Interesse\" ist nur in begründeten\nAusnahmefällen zu bejahen, da ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen\n(vgl. BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019\nE. 3.5; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101 N 11).\n\nb) Die Vorinstanz bewilligte die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO und\nbegründete dies zusammengefasst wie folgt: Es erscheine naheliegend, dass die\nBeschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin diejenigen Zivilansprüche gegen den\nBeschwerdeführer weiterverfolgen werde, deren adhäsionsweise Geltendmachung sich\nbereits die X.___ AG in ihrer Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 vorbehalten habe.\nDas schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin liege deshalb auf der Hand,\nweshalb sich eine Gleichbehandlung mit einer Privatklägerschaft aufdränge.\nEntsprechend sei das Gesuch zu bewilligen.\n\nc) Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber ein schützenswertes Interesse.\nVielmehr wögen seine Interessen an der Nichtgewährung der Akteneinsicht schwerer.\nSo sei diese nicht auf die Akteneinsicht angewiesen. Da der Rechtsvertreter an der\nöffentlichen Hauptverhandlung teilgenommen habe, habe er sich Kenntnis über den\nGang des Strafverfahrens verschaffen können. Im Weiteren hätten die\nStaatsanwaltschaft und die Vorinstanz Anträge des Beschwerdeführers auf den Beizug\nentlastender Dokumente (Orderjournale, Geschäftsbericht 2019, VR-Protokolle)\nabgelehnt. Würde der Beschwerdegegnerin als am Strafverfahren nicht beteiligter\nDritter Einsicht in die Strafakten gewährt, so wäre diese insbesondere im Hinblick auf\neinen späteren Zivilprozess gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil, was den\nGrundsatz der Waffengleichheit verletzen würde.\n\nd) aa) Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht besteht in einer\nallfälligen gerichtlichen Durchsetzung einer Zivilforderung. Aufgrund der Fusion mit der\nX.___ AG fiel die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren und damit auch das\nAkteneinsichtsrecht als Partei weg. Insbesondere ist die ursprüngliche\nVerfahrensstellung mit den damit verbundenen Rechten aufgrund der\nUniversalsukzession gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG in Verbindung mit Art. 3 FusG nicht\nauf sie übergegangen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4). Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, sie hätte es versäumt, sich als Privatklägerin im Strafverfahren mit den\nentsprechenden Rechten und Verpflichtungen sowie Prozessrisiken zu konstituieren\nund trotzdem die vollen Verfahrensrechte einer Partei für sich zu reklamieren, darunter\ndas Akteneinsichtsrecht (BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019\nvom 14. Juni 2019 E. 3.5).\n\n"}