7. Im Ermächtigungsverfahren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss weder amtliche Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Entscheid: 1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.__, D.___, E.___, F.___ und (ehemaliger) G.___, alle Kantonspolizei St. Gallen, wird im Sinne der Erwägungen erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14