c) Vorliegend stehen sich die wenig detaillierten Angaben des Anzeigers vom 22. Februar 2022 und die ausführlicheren und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Polizeibeamten G.___ (ehemalig) und E.___ gegenüber. Es kommt hinzu, dass der Anzeiger die Anzeige erst rund dreiviertel Jahre nach dem Vorfall einreichte und sich anlässlich seiner Einvernahmen vom 26. Mai 2021 dazu nicht äusserte. Im Unterschied © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte