Die Stellungnahmen von G.___ sowie E.___ im Ermächtigungsverfahren bestätigen, dass sich der Anzeiger eingekotet habe. Darin wird ausgeführt, dass anlässlich der Leibesvisitation die Verschmutzung festgestellt und ihm andere Kleider angeboten worden seien, was der Anzeiger aber abgelehnt habe. Sodann wird ausgeführt, dass dem Anzeiger beim Bezug der Zelle die Bedienung der Toilettenspülung, des Wasserhahns sowie des Notfallknopfs gezeigt worden sei. Er habe sich während des Aufenthaltes in der Zelle selbständig mit Trinkwasser versorgen oder dies über die Gegensprechanlage verlangen können.