5. a) Schliesslich macht der Anzeiger noch einen Amtsmissbrauch geltend, da die Angezeigten Art. 3 EMRK verletzt hätten, indem sie ihn stundenlang in der aufgrund des Tasereinsatzes abgegangenen Notdurft belassen, ihm keine frischen Kleider gebracht und ihm über Stunden kein Wasser gegeben hätten.