Die Beantwortung dieser Frage kann sich wiederum auf die Frage der Verhältnismässigkeit des Einsatzes des Destabilisierungsgeräts auswirken. Ebenfalls relevant sein könnte, ob der Anzeiger – wie in der Stellungnahme von D.___ ausgeführt wurde – im Besitz eines Sturmgewehrs 90 war und dies den Polizeibeamten vor der Anhaltung bekannt war. Zusammenfassend lässt sich die Verhältnismässigkeit des Einsatzes nach der Anhaltung vor dem Hintergrund der vorhandenen Akten noch nicht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte