Im Fahrzeug lagen ca. 20 leere Bierflaschen herum. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Anzeiger im Zeitpunkt der Anhaltung sehr stark alkoholisiert war. Das IRM mass eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2 und minimal 1,8 Gewichtspromille. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Anzeiger bei der Anhaltung überhaupt im Stande war, den polizeilichen Aufforderungen Folge zu leisten. Die Beantwortung dieser Frage kann sich wiederum auf die Frage der Verhältnismässigkeit des Einsatzes des Destabilisierungsgeräts auswirken.