Gesetzen, in der Rechtsprechung und Lehre verschiedene Umschreibungen. So hält etwa das Waffengesetz (WG) in Art. 4 Abs. 1 lit. e fest, dass Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigten oder die Gesundheit auf Dauer schädigen als Waffen gelten. Dies würde für die Anwendbarkeit von Art. 45 PolG sprechen. In der Lehre wird demgegenüber etwa die Auffassung vertreten, dass nur dann von einer Waffe auszugehen ist, wenn der entsprechende Gegenstand zur Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung bestimmt ist (PK StGB – Trechsel/Geth, Art. 123 N 7 m.w.H.).