Entsprechend dürfte Art. 46 PolG vorliegend nicht anwendbar sein. Unklar ist zudem, ob das Destabilisierungsgerät eine Waffe im Sinn von Art. 45 PolG ist. Das kantonale Polizeigesetz definiert diesen Begriff nicht näher. Dafür finden sich in anderen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte