bb) Rechtlich etwa ist – mit Bezug auf den Einsatz des Destabilisierungsgerätes – unklar und bedarf der Abklärung, welche Bestimmungen (Art. 3, 45, 46 PolG) für den Massstab der Verhältnismässigkeit zur Anwendung kommen. Dies hängt davon ab, ob das Destabilisierungsgerät als Schusswaffe, Waffe oder sonstiges Einsatzmittel qualifiziert wird. Das Destabilisierungsgerät fällt wohl eher nicht unter die Schusswaffen. Zwar ist die Handhabung ähnlich, allerdings verursachen sie in aller Regel (im Gegensatz zu Schusswaffen) keine bleibenden Schäden (vgl. Schwegler/ Hirte, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 5. Kapitel: Polizeirecht, S. 347 f.). Entsprechend dürfte Art.