45 PolG gebraucht die Polizei die Waffe als letztes Mittel. Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen (Art. 45 PolG). Im Weiteren wird in Art. 46 PolG geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Gebrauch der Schusswaffe rechtmässig ist. c/aa) Aus dem Polizeirapport ergibt sich mit Bezug auf den Einsatz vom 26. Mai 2021 im Wesentlichen Folgendes: Anlässlich einer Patrouillenfahrt sei der Personenwagen […] mit den Kontrollschildern […] um 3.15 Uhr beim Parkplatz […], auf der Höhe […]strasse, gesehen worden. Das