b) Gemäss Art. 3 PolG müssen polizeiliche Eingriffe zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustands geeignet sein. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist und sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht. Zum Waffengebrauch finden sich weitere Bestimmungen im PolG, allerdings nicht wie vom Anzeiger angeführt in Art. 41 Abs. 2 PolG und Art. 42 PolG – dort geht es um den polizeilichen Gewahrsam –, sondern in Art. 45 und 46 PolG. Nach Art. 45 PolG gebraucht die Polizei die Waffe als letztes Mittel.