Des Weiteren erblickt der Anzeiger eine strafbare Handlung darin, dass die Angezeigten versucht hätten, ihn an der Schulter durch die aufgebrochene Scheibe zu zerren. Dafür habe keine Notwendigkeit bestanden. Es hätte zuerst die Autotür geöffnet und der Fahrer anschliessend sorgfältig herausgehoben werden können. Überdies sei er dadurch an der Schulter schwer verletzt worden, was eine zweimonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe.