4. a) Zunächst wirft der Anzeiger den Angezeigten ein strafbares Verhalten vor, weil der Waffeneinsatz unangemessen gewesen sei. Dieser habe zu einem Epilepsieanfall geführt, d.h. zu einer möglicherweise schweren Körperverletzung. Der Waffeneinsatz hätte nach Art. 41 Abs. 2 PolG nach dem Einschlagen der Scheibe angedroht werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Zudem liege kein Waffeneinsatzgrund nach Art. 42 PolG vor und sei durch nichts nachgewiesen.