d) Nach Art. 3 EMRK (und Art. 10 Abs. 3 BV) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit sind massive Verstösse gegen die Menschenwürde angesprochen, die den Betroffenen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen. Der Unterschied zwischen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe ist ein gradueller. Ein Anwendungsfall von Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere («minimum de gravité») erreicht (BGer 1C_427/2017 vom 15. Dezember 2017 = Pra 107 [2018] Nr. 50 E. 3.2; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4 mit Hinweisen).