Es gilt der Grundsatz, dass im Zweifelsfall ein Verfahren einzuleiten ist (vgl. BSK StPO – Hagenstein, Art. 302 N 25). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu verlangen. Eine Kompetenzüberschreitung, eine gemessen an den Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, müssen in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 2.2 m.w.H.).