b) Die Einleitung eines strafrechtlichen Vorverfahrens setzt einen Verdacht voraus, es sei eine Straftat begangen worden (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO). Hierfür genügt ein Anfangsverdacht. Davon ist bereits auszugehen, wenn Anzeichen auf eine strafbare Handlung hindeuten, also eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht. Der angezeigte Sachverhalt muss grundsätzlich Anhaltspunkte enthalten, welche einen Straftatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nahelegen. Es gilt der Grundsatz, dass im Zweifelsfall ein Verfahren einzuleiten ist (vgl. BSK StPO – Hagenstein, Art. 302 N 25).