{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-06-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2022-115-AK_2022-06-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11639&type=1563347022&cHash=9e7cd0bc80a2b384e510f0a8c75a04db", "Checksum": "c1291e8d7d3a856e24095de80b726f87"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2022.115-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:42:26", "Checksum": "d1746ab374a2fb3e429a5f5c874135a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 08.06.2022 AK.2022.115-AK\nRegeste:\nArt. 7 StPO (SR 312.0)\r\nErmächtigung. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes kam es zum Einsatz eines Destabilisierungsgeräts. Die Verhältnismässigkeit des Vorgehens, insbesondere des Geräteeinsatzes, nach der Anhaltung liess sich aufgrund der vorhandenen Akten noch nicht abschliessend beurteilen. Damit besteht Abklärungsbedarf und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren war zu erteilen.\n\n6. a) Insgesamt ist somit die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen\nC.___, D.___, E.___, F.___ und [ehemaliger] G.___, alle Kantonspolizei St. Gallen, im\nSinne der Erwägungen zu erteilen.\n\nb) Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung zur Eröffnung eines\nStrafverfahrens keiner Vorverurteilung der betroffenen Beamten bzw.\nBehördemitglieder gleichkommt und die Unschuldsvermutung dadurch nicht berührt\nwird (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV). Es geht einzig darum, dass die vom\nAnzeiger erhobenen, strafrechtlich allenfalls relevanten Vorwürfe gründlich und\nsorgfältig abgeklärt werden. Für die bisherigen im Zusammenhang mit dem\nvorliegenden Ermächtigungsverfahren, d.h. einem Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 137\nIV 269), getätigten Angaben der Angezeigten gelten die Regeln über die Beweismittel\nund deren Verwertbarkeit gemäss Art. 139 ff. StPO.\n\n7. Im Ermächtigungsverfahren werden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens\npraxisgemäss weder amtliche Kosten erhoben noch Parteientschädigungen\nzugesprochen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.__, D.___, E.___,\nF.___\nund (ehemaliger) G.___, alle Kantonspolizei St. Gallen, wird im Sinne der\nErwägungen\nerteilt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14\n"}